Die EU-Kommission möchte mehr Geld in „grüne“ Anlagen lenken. Seit 2. August sind Anlageberaterinnen und -berater daher dazu verpflichtet, alle Kundinnen und Kunden nach ihren Nachhaltigkeitspräferenzen in der Veranlagung zu befragen. In diesem Blogbeitrag möchten wir die unterschiedlichen Kategorien von nachhaltigen Investmentprodukten, die im Zuge eines Beratungsgesprächs ausgewählt werden können, etwas genauer vorstellen.
Die Abfrage zu den Nachhaltigkeitspräferenzen startet mit der grundsätzlichen Frage „Sind für Ihre Geldanlage ökologische und/oder soziale Aspekte, sowie Kriterien guter Unternehmensführung ein obligatorisches Auswahlkriterium?“. Falls Sie darauf mit ja antworten, folgt als nächstes die Frage „Welche bestimmten Nachhaltigkeitspräferenzen sollen dabei berücksichtigt werden?“. Hier gibt es nun die Option „keine Präferenz“ auszuwählen oder Sie spezifizieren etwas genauer, welche Anforderungen Ihre nachhaltigen Investments erfüllen sollen. Dabei können Sie eine der drei nachfolgenden Möglichkeiten auswählen oder mehrere miteinander kombinieren.
1) Sie möchten in ökologisch nachhaltige Anlagen investieren, die einen Beitrag zur Erreichung eines Umweltziels im Sinne der Taxonomie-Verordnung (EU 2020/852) leisten.
Das Ziel der Taxonomie-Verordnung ist es, festzustellen, ob die von einem Unternehmen angebotenen Produkte und Leistungen umweltverträglich sind. Dies soll in weiterer Folge dabei helfen, den Grad der Umweltverträglichkeit der Investition in dieses Unternehmen zu bewerten.
Damit die Tätigkeit eines Unternehmens im Sinne der Taxonomie-Verordnung als nachhaltig gilt, muss sie einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der folgenden sechs Umweltziele leisten und darf zugleich keines der Ziele beeinträchtigen. Letzteres wird im Fachjargon als „do no significant harm“-Prinzip bezeichnet.
• Klimaschutz
• Anpassung an den Klimawandel
• Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
• Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
• Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
• Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Zudem müssen gewisse Mindest-Sozialstandards, wie Menschen- und Arbeitsrechte, eingehalten werden.
Dabei ist es wichtig zu beachten, dass aktuell erst sehr wenige Daten zur Bestimmung von Investitionen im Sinne der Taxonomie-Verordnung verfügbar sind. Dementsprechend gering ist die Anzahl an Taxonomie-konformen Anlageprodukten auf dem Finanzmarkt, was sich jedoch in Zukunft ändern sollte.
2) Sie möchten in Anlagen investieren, die gem. Offenlegungs-Verordnung (SFDR, EU 2019/2088) einen Beitrag zur Erreichung eines Umweltziels oder eines sozialen Ziels leisten, sowie Kriterien guter Unternehmensführung berücksichtigen.
Die Offenlegungs-Verordnung fordert umfassende Veröffentlichungen zu den Nachhaltigkeitsrisiken von Finanzprodukten. Das Ziel ist es, dass sämtliche Finanzmarktteilnehmer sogenannte ESG-Kriterien, das sind Kriterien zu Umwelt, Soziales und guter Unternehmensführung, in ihren Anlage- und Beratungsprozess integrieren.
Unter einem Nachhaltigkeitsrisiko wird dabei ein Ereignis in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung verstanden, welches möglicherweise negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte. Emittiert ein Unternehmen zum Beispiel sehr viel CO2, könnte es zukünftig von Strafzahlung auf CO2-Emissionen betroffen sein.
3) Sie möchten in Anlagen investieren, welche die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Principle Adverse Impact, PAI) berücksichtigen.
Die Offenlegungs-Verordnung verpflichtet zum Reporting von Indikatoren zur Darstellung nachteiliger Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Principal Adverse Impacts – PAI).
Die Principal Adverse Impacts (PAI) beziehen sich auf eine spezifische Liste von 64 Indikatoren, die es Anlegern ermöglichen sollen, die negativen Auswirkungen der Wertpapiere, in die sie investieren, zu überwachen. Die Indikatoren decken ein breites Spektrum von Umwelt- und Sozialkennzahlen ab. Die 64 PAI-Indikatoren, von denen 16 verpflichtend veröffentlicht werden müssen, können in die folgenden fünf Überkategorien zusammengefasst werden:
• Treibhausgasemissionen
• Biodiversität
• Soziales & Arbeitnehmerbelange
• Wasser
• Abfälle
Bei den ersten beiden Kategorien besteht zudem die Möglichkeit einen Mindestprozentsatz anzugeben, der festlegt, in welcher Höhe ein Produkt die ausgewählten Aspekte berücksichtigen soll. Je nachdem wie Sie sich bei all diesen Fragen entscheiden, werden Ihnen anschließend die zu Ihren Angaben passenden Anlageprodukte vorgeschlagen.
Wichtig ist noch anzumerken, dass im Zuge der Einführung dieser verpflichtenden Nachhaltigkeitspräferenzabfrage Anbieter von Finanzprodukten dazu gezwungen wurden, ihre nachhaltigen Produkte nach den oben genannten drei Kategorien zu klassifizieren. Da die veröffentlichten Gesetzestexte zur Klassifizierung viel Raum für Interpretation lassen, hat dies zu unterschiedlichen Herangehensweisen geführt. Da die Nachhaltigkeitspräferenzabfrage noch in den Kinderschuhen steckt, erwarten wir, dass mit der Zeit genauere Vorgaben definiert und die Bewertungsansätze eher miteinander vergleichbar werden.
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