Anfang 2018 stellte die EU erstmals ihren Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums vor (Aktionsplan Sustainable Finance). Rund drei Jahre später, am 10. März 2021, tritt nun mit der Offenlegungsverordnung ein bedeutender Teil des zehn Punkte umfassenden Aktionsplans in Kraft. Was genau unter dem Aktionsplan und der Offenlegungsverordnung verstanden wird und wie die Regulationen Greenwashing vorbeugen sollen, erklären wir in unserem heutigen Blogbeitrag.
Der EU-Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums zielt darauf ab, das Finanzsystem nachhaltiger sowie ökologisch und sozial verantwortlicher zu gestalten. Er orientiert sich auf der einen Seite am Pariser Klimaabkommen, mit dem langfristigen Ziel, die Erderwärmung deutlich unter 2°C zu halten. Andererseits ist er auf die Erreichung der 17 nachhaltigen Entwicklungsziele der Vereinten Nationen ausgerichtet, deren Umsetzung bis 2030 vorangetrieben werden soll. Nach Schätzungen der Europäischen Kommission fehlen jedoch aktuell für die Erfüllung der ökologischen Ziele pro Jahr rund 100 bis 150 Milliarden Euro. Auch die jährliche Investitionslücke für die sozialen Ziele liegt bei ungefähr 140 Milliarden Euro. Genau hier soll nun die Transformation der Finanzindustrie in Richtung Nachhaltigkeit zur Mobilisierung der fehlenden Gelder beitragen.
Ein erster Schritt dazu liefert die nun in Kraft tretende Offenlegungsverordnung. Der Grundgedanke der EU-Kommission ist hierbei, dass die Einbeziehung von ESG-Kriterien (Umwelt-, Sozial-, und Unternehmensführungskriterien) in Veranlagungsentscheidungen zur treuhändischen Verantwortung von Großanlegern gehört. Deshalb werden Vermögensverwalter dazu verpflichtet, genau offenzulegen, ob und wie sie dies machen. Werden ESG-Kriterien nicht berücksichtigt, ist eine klare Begründung erforderlich. Zudem müssen neben finanziellen Risiken zukünftig auch alle Nachhaltigkeitsrisiken veröffentlicht werden, die negative Auswirkungen auf die Rendite einer Investition haben können.
Durch diese Vorgaben soll schneller ersichtlich sein, welche Produkte wirklich nachhaltig sind und welche sich lediglich nachhaltig präsentieren. Im Zuge der Offenlegungsverordnung werden Finanzprodukte in drei Nachhaltigkeitsstufen klassifiziert: Dunkelgrün, Hellgrün und Sonstige. Dunkelgrüne Produkte müssen aktiv die Erfüllung globaler Ziele anstreben und über ihre Erfolge berichten (z.B. CO2-Emissionen reduzieren oder bezahlbaren Wohnraum schaffen). Hellgrüne Produkte hingegen erfüllen zwar gewisse Umwelt- und/oder Sozialkriterien (wenden z.B. Ausschlüsse bestimmter Branchen, wie kontroverse Waffen oder Atomenergie, an), verpflichten sich aber nicht zur Umsetzung konkreter Ziele. Alle anderen Produkte gelten gemäß der Offenlegungsverordnung aus aktueller Sicht nicht als nachhaltig.
Diese dreistufige Klassifizierung soll Transparenz schaffen und Anlegerinnen und Anleger vor Finanzprodukten schützen, die zwar groß mit Nachhaltigkeit werben, aber eigentlich nicht zur Erreichung von globalen Umwelt- oder Sozialzielen beitragen. Somit können Produkte nun nicht mehr einfach als nachhaltig angepriesen werden, ohne die passenden Beweise dazu auf der Homepage zu veröffentlichen. Die neue Verordnung soll durch ihre höheren Standards somit Greenwashing am Kapitalmarkt erschweren und wirklich nachhaltige Produkte leichter erkennbar machen.
Handelsblatt Business Briefing Nachhaltige Investments, Susanne Bergius (2020): EU-Taxonomie: Klarheit für den Kapitalmarkt, Nr. 12, S. 2-6.
Handelsblatt Business Briefing Nachhaltige Investments, Susanne Bergius (2021): Neue Spielregeln für Profis, Nr. 2, S. 2-7.
Europäische Kommission: Übereinkommen von Paris
https://ec.europa.eu/clima/policies/international/negotiations/paris_de [Letzter Zugriff: 02.03.2021]Wirtschaftskammer Österreich (2020): EU-Kommission: Aktionsplan für ein nachhaltiges Finanzsystem
https://www.wko.at/branchen/handel/versicherungsagenten/eu-kommission-aktionsplan-fuer-nachhaltiges-finanzsystem.html [Letzter Zugriff: 02.03.2021]EUR-Lex (2020): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52020DC0021 [Letzter Zugriff: 02.03.2021]
Deloitte, Andrea Flunker und Carsten Aurel (2020): Offenlegungsverordnung
https://www2.deloitte.com/de/de/pages/financial-services/articles/nachhaltigkeit-offenlegungspflichten-finanzdienstleistungen.html [Letzter Zugriff: 02.03.2021]Bildquelle: https://stock.adobe.com